Ab 2014 muss jede Firma die mit Bundesdienststellen Geschäftsbeziehungen hat, etwaige Rechnungen elektronisch übermitteln..
- Auszug aus der e-Rechnungsverordnung 505 vom 27.12.2012
- Definition e-Rechnung
- § 2.(1) Eine elektronische Rechnung (e-Rechnung) ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, gesendet, empfangen und verarbeitet wird. Die e-Rechnung wird nur dann als Rechnung anerkannt, wenn die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sind...
- Ausstellung, Übermittlung, Annahme und Verarbeitung von e-Rechnungen
- § 3.(1) Im Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Bundesdienststellen sind die in § 1 Abs. 2 oder 3 genannten Vertragspartnerinnen oder Vertragspartner zur Ausstellung und Übermittlung von e-Rechnungen im Sinne des § 2 verpflichtet...
- § 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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